Betriebliches Gesundheitsmanagement

Kaffeepause und andere betriebliche Gesundheitsförderung

Gesundheitsmanagement und Gesundheitsförderung im Betrieb und in Einrichtungen

Erhalt und Förderung der Gesundheit gewinnen immer größere Bedeutung am Arbeitsplatz und in Einrichtungen, in denen Menschen den größten Teil ihrer Zeit verbringen. Die Schaffung guter Verhältnisse und eine Steigerung der Kompetenz der Mitarbeiter dient der besseren Bewältigung aller Arbeitsanforderungen. Dadurch verbessern Sie die Unternehmenskultur und erzielen einen zusätzlich Imagegewinn durch die gegenseitige Wertschätzung.

In diesem Bereich biete ich Ihnen:

  • Seminare/Gesundheitsmanagement für Führungskräfte
  • Seminare/Gesundheitsförderung und Ernährungsschulung für Mitarbeiter/innen
  • Seminare/Ernährungsschulung als begleitendes Angebot für Ihre Kunden
  • Personal-Hygiene-Schulung nach DIN 10514
  • Vorträge
  • Gewichtsreduktionskurse vor Ort
  • Blockangebot für Einzelberatungen vor Ort
  • Individuelle Maßnahmen für einzelne Mitarbeiter.

 

Die gesundheitliche Fürsorge des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern wird steuerlich gefördert.

Leistungen des betrieblichen Gesundheitsmanagements werden durch den Gesetzgeber in bestimmten Fällen durch die Vorschrift des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich besonders gefördert. Maßnahmen, die den allgemeinen Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen, sind danach bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Jahr und pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.Der Arbeitgeber kann daher Gesundheit, Motivation und Identifikation der Arbeitnehmer fördern, ohne dass dies zu zusätzlichen Belastungen mit Lohnsteuer und Sozialabgaben führt.

Was wird gefördert? § 3 Nr. 34 EStG stellt solche Leistungen des Arbeitgebers bei dem Arbeitnehmer steuerfrei soweit sie den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Die Regelung des § 20 SGB V erfasst die sogenannte Primärprävention, die der Verbesserung und Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes dient. § 20a SGB V befasst sich ergänzend mit den Maßnahmen und Inhalten der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Bezogen auf den Bereich Ernährung werden gefördert:
Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V
-     Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
-     Vermeidung und Reduktion von Übergewicht

Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V
-     Gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz.